DGUV Vorschrift 1
§ 29 Bereitstellung
Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
DGUV Vorschrift 1
§ 30 Benutzung
Die Versicherten (Mitarbeiter) haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen...und mängel unverzüglich zu melden.