DGUV Vorschrift 1

§ 29   Bereitstellung

Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

DGUV Vorschrift 1

§ 30  Benutzung

Die Versicherten (Mitarbeiter)  haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen...und mängel unverzüglich zu melden.

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