Evakuierungshelfer/in
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zu treffen, die zur sicheren und geordneten Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Das bedeutet, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin vor der Nutzung eines Gebäudes durch die Beschäftigten sich darum kümmern bzw. planen muss, dass in einem Notfall alle anwesenden Personen unverzüglich alarmiert werden, um das Gebäude sicher zu verlassen. Dazu muss die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die Alarmierung und Evakuierung ganzheitlich durchgeführt werden. Aus der Gefähr-dungsbeurteilung ergeben sich üblicherweise Maßnahmen zur Evakuierung.
Diese Maßnahmen können z.B. Bestandteil der Brandschutzordnung sein und sind allen Personen im Betrieb bekannt zu machen. Verfügt der Unternehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nicht über die erforderliche Fachkunde, kann er sich diese z.B. bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder, sofern vorhanden, bei dem/der Brandschutzbeauftragten einholen.
Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung kann es bei größeren Gebäuden oder Gebäuden mit orts-unkundigen Besuchern erforderlich sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Aufgaben für den Evakuierungs-fall zuzuweisen um z. B. auf Hilfe angewiesene Beschäftigte zu unterstützen, Besucher hinauszugeleiten oder Bereiche zu kontrollieren. Diese werden im betrieblichen Alltag oftmals als Evakuierungshelfer .Die Zuweisung der besonderen Aufgaben für den Evakuierungsfall erfolgt zumeist im Rahmen einer Unterweisung durch den Unternehmer.
Rechtliche Grundlagen
§§ 9 und 10 Arbeitsschutzgesetz
§§ 21 und 22 DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“
Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A-C
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Mehr dazu:
https://kuhp.de/brandschutzordnung/