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Ohne Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz drohen Bußgelder !

 

das Mutterschutzgesetz MuSchG verpflichtet Unternehmer dazu, für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Ganz egal ob eine schwangere / stillende Mitarbeiterin arbeitet oder nicht.

Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend. Die Übergangsfrist für den Nachweis dieser Beurteilung ist am 31.12.2018 abgelaufen.

Somit müssen Unternehmer seit dem 01.01.2019 Gefährdungsbeurteilungen zum Thema Mutterschutz dokumentieren. Ansonsten können Bußgelder nach § 32 Abs.1 Nr. MuSchG verhängt werden.

Der Arbeitgeber ist laut § 27 MuSchG verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über eine ihm gemeldete Schwangerschaft zu informieren. Anschließend muss der Arbeitsplatz für die werdende oder stillende Mutter so eingerichtet werden, dass keine Gefährdungen für die Gesundheit bestehen. Grundlage dafür sind die Maßnahmen, die in der schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden.

 

Gefahrenanalyse

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit analysieren gemeinsam mit Ihnen die vorhandenen und potentiellen Gefahren im Unternehmen.

Wir helfen Ihnen bei der Dokumentation und Durchführung

Wir bieten Ihnen Unterstützung bei der Dokumentation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. 

 

 

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Tel: 02841 88 58 400

 

 

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