3  Begriffsbestimmungen gemäss Technischen Regeln für Arbeitsstätten   ASR

3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind und die

Möglichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist.

3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer

Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden

Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte

vergleichbar sind mit einer Büronutzung.

3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit

vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine

Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer

schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.

3.4 Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauchund

Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier

Sicht auf den Brandherd möglich ist.

 

3.5 Brandmelder dienen dem frühzeitigen Erkennen von Bränden und Auslösen

eines Alarms. Dabei wird zwischen automatischen und nichtautomatischen

Brandmeldern (Handfeuermeldern) unterschieden.

3.6 Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Regel sind tragbare oder fahrbare

Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von

Entstehungsbränden.

3.7 Löschvermögen beschreibt die Leistung eines Feuerlöschers, ein genormtes

Brandobjekt sicher abzulöschen.

3.8 Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die

Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das

Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln.

3.9 Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der

Brandbekämpfung benannt hat.

 

Quelle:  www.baua.de           

 

Brandschutzleitfaden Quelle: BMI                 hier downloaden 

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