3 Begriffsbestimmungen gemäss Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR
3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind und die
Möglichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist.
3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer
Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden
Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte
vergleichbar sind mit einer Büronutzung.
3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit
vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine
Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer
schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.
3.4 Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauchund
Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier
Sicht auf den Brandherd möglich ist.
3.5 Brandmelder dienen dem frühzeitigen Erkennen von Bränden und Auslösen
eines Alarms. Dabei wird zwischen automatischen und nichtautomatischen
Brandmeldern (Handfeuermeldern) unterschieden.
3.6 Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Regel sind tragbare oder fahrbare
Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden.
3.7 Löschvermögen beschreibt die Leistung eines Feuerlöschers, ein genormtes
Brandobjekt sicher abzulöschen.
3.8 Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die
Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das
Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln.
3.9 Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der
Brandbekämpfung benannt hat.
Quelle: www.baua.de
Brandschutzleitfaden Quelle: BMI hier downloaden